Gesetze / Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
SchwbAV§ 15 Leistungen an Arbeitgeber zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- VG Saarland Saarlouis, 08.02.2017 – 3 K 198/16
- VG Saarland Saarlouis, 29.05.2015 – 3 K 1015/14Zitiert von 2
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2022 – 7 Sa 307/21Zitiert von 4
- VG Berlin, 08.11.2017 – 22 K 864.16
- OVG Niedersachsen, 20.11.2001 – 4 MA 3282/01Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/15#abs-1 (1) Arbeitgeber können Darlehen oder Zuschüsse bis zur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten zu den Aufwendungen für folgende Maßnahmen erhalten:
wenn gewährleistet wird, daß die geförderten Plätze für einen nach Lage des Einzelfalles zu bestimmenden langfristigen Zeitraum schwerbehinderten Menschen vorbehalten bleiben. Leistungen können auch zu den Aufwendungen erbracht werden, die durch die Ausbildung schwerbehinderter Menschen im Gebrauch der nach Satz 1 geförderten Gegenstände entstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/15#abs-2 (2) Leistungen sollen nur erbracht werden, wenn sich der Arbeitgeber in einem angemessenen Verhältnis an den Gesamtkosten beteiligt. Sie können nur erbracht werden, soweit Mittel für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu erbringen sind oder erbracht werden. Art und Höhe der Leistung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles. Darlehen sollen mit jährlich 10 vom Hundert getilgt werden; von der Tilgung kann im Jahr der Auszahlung und dem darauf folgenden Kalenderjahr abgesehen werden. Auch von der Verzinsung kann abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/15#abs-3 (3) Die behinderungsgerechte Ausstattung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen und die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen können, wenn Leistungen nach Absatz 1 nicht erbracht werden, nach den Vorschriften über die begleitende Hilfe im Arbeitsleben (§ 26) gefördert werden.